Rewe - Teil 1      

Welche Problematik stellt sich für den Beginn/Ende der Buchführungspflicht bei erstmaligem Überschreiten der Werte des §241a HGB?

§141 AO weist zwar die gleichen Schwellenwerte wie §241a HGB auf - sie unterscheiden sich dennoch in einem entscheidenden Punkt. Die Buchführungspflicht nach §141 AO beginnt erst in dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung (Erlass Bescheid) hingewiesen hat. (§141(1)s.1 AO) Diese Aufforderung muss aber nun oftmals nicht erfolgen. So wird der Einzelunternehmer im obigen Beispiel auch für Zwecke der Besteuerung in 2014 buchführungspflichtig. Die Verpfichtung ergibt sich unmittelbar aus §140AO. Der subsidiäre §141 AO ist folglich irrelevant.

Dieser einfache Effekt greift jedoch nur bei Beginn der Buchführungspflicht. Endet die HR Buchführungspflicht, da die Schwellenwerte nicht mehr überschritten werden, hat diese keine unmittelbare Folgewirkung für das SR. Dort endet die Buchführungspflicht nach §141 (2) s. 2 AO erst mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wj folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für die originare Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen.

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