SchR AT

was sagt § 389?
 

Rückwirkung
rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist
also rückwirkend zu dem Zeitpunkt in dem die VSS des § 387 BGB vorgelegen sind.
Als sich die Fordrungen mal aufrechenbar gegenüber standen.
 
(Grund im römischen Recht, als Aufrechnung kein Gestaltungsrecht war, das ausgeübt werden musste sondern ipso jure)
 
Wichtig für Zinsen!

Diskussion