SchR AT

unter welchen VSS erlischt ein Schuldverhältnis durch Leistung? (§ 362)

es muss vorliegen:
- eine geschuldete Leistung
- an den richtigen Gläubiger
- oder mit seiner Zustimmung  (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung) an einen Dritten (§ 362 II, 185)
- tatsächlich erbracht werden (= Eintritt des Leistungserfolgs) 

Diskussion