SchR AT

§ 364 II - Leistung erfüllungshalber 
in verständlichen Worten:

K muss an V aus einem KV Geld leisten.
K gibt V einen Scheck.
Jetzt hat V natürlich nicht das Interesse, dass durch Annahme dieses Schecks er diesen als Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
Er sagt: ok, ich probiere den einzulösen. Wenn er aber nicht gedeckt ist, dann besteht die Forderung gegen dich nach wie vor und ich komme zu dir zurück.
 
§ 364 II ist also eine Auslegungsregel.
Im Zweifel Leistung erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.
 

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