SchR AT

was sagt also § 364 I und was sagt § 364 II?

§ 364 I: 
Annahme an Erfüllung statt:
Folge: die Forderung erlischt. Der Gläubiger gibt seine Rechtsposition zugunsten einer neuen auf.
 
§ 364 II:
Annahme erfüllungshalber:
Folge: Die ursprüngliche Forderung bleibt bestehen. Der Gläubiger soll zumindest versuchen, aus einer anderen angenommenen Leistung Befriedigung zu erlangen. Wenn dies nicht gelingt, so kann der Gläubiger wieder aus der ursprünglichen Forderung vorgehen.

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