SchR AT

Bei einer Aufrechnung nach §§ 387 ff müssen sich gleichartige Ansprüche gegenüber stehen (also Geld <-> Geld). was ist aber wenn der Erfüllungsort unterschiedlich ist? und aus welcher Norm ergibt sich das.

§ 391:
wenn die Erfüllungsorte unterschiedlich sind, so ist dies unbeachtlich. Es wirkt sich jedenfalls nicht auf die Gleichartigkeit der Ansprüche aus.

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