SchR AT

VSS für eine Aufrechnung nach § 387 ff. 

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind,
 
...so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
 
- einander Leistungen -> wechselseitige Ansprüche (also weiter als nur gegenseitige Verträge = synallagmatische Rechtsverhältnisse)(§ 387)
- gleichartige Ansprüche -> jedenfalls nicht Äpfel gegen Pfirsiche. In der Praxis fast ausschließlich Geld gegen Geld. (§ 387)
- Die Gegenforderung muss durchsetzbar, also fällig und einredefrei sein (§ 390)

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