SchR AT

kann man MIT (nicht gegen eine) einer verjährten Forderung uU noch aufrechnen?
aus welcher Norm geht das hervor?
 
von welchem Grundsatz aus welcher Norm ist dies eine Ausnahme?

ja
§ 215
 
Man kann die verjährte Forderung also nicht mehr selbst durchsetzen, 
aber man kann mit ihr noch gegen eine andere Forderung aufrechenen.
 
zu § 387, der sagt, dass nur mit durchsetzbaren Forderungen aufgerechnet werden kann

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