SchR AT

VSS für die Hinterlegung nach §§ 372 - 386

a) Hinterlegungsfähiger Gegenstand
Kostbarkeiten - also Geld, etc. kein Pferd zB.
b) Hinterlegungsgründe
aa) wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 
bb) wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
ZB: weil es nach Tod meines Gläubiger Streit unter den Erben gibt.

Diskussion