SchR AT

was ist die Rechtsfolge der Hinterlegung
aus welcher Norm geht dies hervor

§ 378
-> Befreiungswirkung
 
Wenn man nicht einfach nur hinterlegt, sondern die Rücknahme des hinterlegten Gegenstandes auch ausschließt, so wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte
 

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