SchR AT

Erlass § 397 BGB
Rechtsnatur?

ist im Gegensatz zu zB anderen Erfüllungssurrogaten (Aufrechnung, Hinterlegung) kein einseitig erklärungsbedürftiges  Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag
(schuldrechtliches (Abstraktes) Verfügungsgeschäft).
 
es bedarf daher eines Rechtsgrundes

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