SchR AT

Nach welchen Normen ist eine Konstellation denkbar beim UNECHTEN Vertrag zugunsten Dritter?

- Der Dritte kann entweder gem. § 362 II, 185 ermächtigter Dritter sein.
Er ist dann zur Annahme der Leistung berechtigt, sodass der Schuldner durch Leistung an ihn frei wird.
(Der dritte hat hierbei im Gegensatz zum ECHTEN V zg D kein eigenes aktives Forderungsrecht.)
 
- Oder der Dritte wird als lediglich empfangsbefugte Hilfsperson des Gläubigers angesehen, sodass Erfüllung direkt über § 362 I ohne den Umweg über § 362 II, 185 erfolgt.

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