SchR AT

wann kommt es bei einer Bringschuld nach hM zur Konkretisierung nach § 243 II
anders gesagt, wann hat der Schuldner bei einer Bringschuld das seinerseits Erforderliche getan 
 
und wie sieht eine aA es?

wenn Schuldner
- ordnungsgemäße Ware aus Gattung aussondert
- diese Ware gem. der vertraglichen Vereinbarungen termingerecht
- dem Gläubiger am Erfolgsort tatsächlich anbietet
 
Konkretisierung tritt erst mit ÜBERGABE der Ware an.

Diskussion