SchR AT

wie ist § 326 II 1 Alt 2 (als systematische Ausnahme zu § 326 I 1) zu verstehen? wie darf man ihn nicht verstehen?

Gefragt ist NICHT, ob der Schuldner auch den Grund des Annahmeverzugs des Gläubigers (mit) zu verschulden hat, sondern ob er den Grund für seine Leistungsbefreiung zu verantworten (/mitzuverantworten) hat.
 
Grund für die Leistungsbefreieung im (Variante) Tortenfall ist nicht der Annahmeverzug des Gläubigers sondern Grund für die Leistungsbefreiung ist Untergang der Torte nach Konkretisierung (Anbieten der Torte). (was zufällig auch den Annahmeverzug auslöst).
 

Diskussion