SchR AT

was ist NICHT Folge des Annahmeverzugs des Gläubigers?
Was ist die Konsequenz aus dieser Folge?

Der Schuldner wird dadurch nicht frei von seiner Leistungspflicht!
 
=> Folge: Der Schuldner kann nicht einfach den zu leistenden Gegenstand im Stich lassen.
Aber erhaftet jedenfalls nur noch für grobe Fahrlässigkeit (§ 300 I)

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