SchR AT

Kann im Falle des § 326 II 1 Var 2 auch das Verschulden eines Dritten dem Schuldner zugerechnet werden?

grundsätzlich ja.
Wenn ihm ein eigenes Vertretenmüssen nicht vorgeworfen werden kann
(Auswahl eines ungeeigneten Empfangsvertreters = Auswahlverschulden)
 
eigens Vertretenmüssen des Empfangsvertreters kann dem Schuldner aber dann schon gem § 278  zugerechnet werden, wenn dieser als ein Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung einer den Schuldner treffenden Leistungspflicht tätig wurde.

Diskussion