Verkehrsunfälle

Schema § 830 I 2

I. unerlaubte Handlung (anspruchsbegründendes Verhalten)
  • bis auf Voraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität
  • gilt auch bei Gefährdungshaftung, zB § 7 StVG
 
II. Beteiligter
  • weiter Begriff
  • (+), wenn die Handlungen einen sachlich, räumlich u. zeitlich einheitlichen Vorgang darstellen
  • nicht erforderlich, dass subj. Beziehung zwischen den Beteiligten besteht
 
III. keine feststehende Haftung eines Beteiligten
  • "sich nicht ermitteln lässt"
  • hM: scheidet aus, wenn ein Beteiligter schon aus anderen Rechtsnormen haftet
  • früher analog, wenn ein Beteiligter insolvent/nicht ermittelbar; heute nicht mehr, da darin das typische/spezifische Risiko bei Schadensersatzansprüchen; soll nur über Beweisnot hinweghelfen
 
IV. RF
  • beide haften (wie bei § 823)

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