Verkehrsunfälle

Ein Haftungsausschluss kann iRd § 7 StVG grds. vereinbart werden, Umkehrschluss aus § 8a. Auf welche zwei Punkte ist dabei vor allem hinzuweisen?

1. bei Vereinbarung, dass Halter für einfach FL nicht haften soll, ist § 7 StVG auch ausgeschlossen, wenn Fahrer überhaupt nicht haftet (erst-Recht)
 
2. Parteien können auch vereinbaren, dass Schädiger nur für eigenübliche Sorgfalt haften soll
  • steht nicht der teleolog. Reduktion (Rspr.) v. gesetzl. Haftungspriviligierungen im Straßenverkehr entgegen
  • arg.: Rspr. basiert darauf, dass im Straßenverkehr kein Raum für eigenübliche Sorgfalt ist, es soll aber nicht generell jeder Haftungsausschluss im Straßenverkehr unterbunden werden
  • dass das Straßenverkehrsrecht nicht grds. jede Haftungsbegrenzung ausschließt, zeigt bereits Umkehrschluss aus § 8a StVG

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