Verkehrsunfälle

Verhältnis § 9 u. § 17 StVG

§ 17 StVG spezieller,
einschlägig wenn zwei Kraftfahrzeuge an Unfall beteiligt
 
§ 9 StVG iVm § 254 nur prüfen, wenn verletze Person nicht als Halter o Führer am Unfall beteiligt gewesen ist o. gem. § 8 die Gefährdungshaftung nicht gilt
-->meist: verletzte Person hat als Fußgänger, Radfahrer o. Beifahrer den Schaden schuldhaft mitverursacht

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