BilStRn

Einheitliche Behandlung

Gebäude und Grund und Boden

Grundstücke und Grundstücksteile eines Gebäudes gehören anteilig zum Gebäude, wenn dieses für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird und sind mit diesem zu bilanzieren.
 
R 4.2 Abs. 7 Satz 2 EStR und R. 4.2. Abs. 9 Satz 6 EStR

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