BilStRn

Gebäudeteile
def. Betriebsvorrichtungen, § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG
R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i. V. mit R 7.1 Abs. 3 EStR - H 7.1 "Betriebsvorrichtungen" EStR
  • Zivielrechtliche Betrachtung
  • Steuerrechtliche / HR Betrachtung
  • Ansatz
    • HGB
    • StB
  • WG - Afa

Zivielrechtliche Betrachtung
Zivielrechtlich sind Betriebsvorrichtungen Teil des Gebäudes § 94 BGB dar.
 
Steuerrechtliche / HR Betrachtung
Selbstständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen WG, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind. Steuerrechtlich sind BV dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zurzurechnen, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
 
Ansatz
HGB
  • § 246 Abs. 1 Satz 1; § 253 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB,
  • § 274 Abs. 2 HGB
STR
  • § 5 ABs. 1 Satz 1 HS 1 EStG und R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStR
  • R 6.1 Abs. 1 EStR
 
Afa
Betriebsvorrichtungen sind selbsständige, bewegliche Wirtschaftsgüter, für die Afa gilt R 7.1 Abs. 3 EStR
Afa über Nutzungsdauer, bzw. maximal Mietdauer bzw Restmietdauer

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