BilStRn

Gebäude
Erwerb mit Abbruchsabsicht, H 6.4 EStR
Erwerb ohne Abbruchsabsicht, H 6.4 EStR
Abbruch des alten Gebäudes
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht

Erwerb mit Abbruchsabsicht
  • bei Gebäude das zum Zweck des Abbruchs erworben wird, ist der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes (Erwerbskosten, die auf das Gebäude entfallen) sowie die Abbruchskosten den Herstellungskosten des Neubaues zuzurechnen, wenn das Gebäude im Zeipunkt des Erwerbs bei objektiver Beurteilung weder technisch noch wirtschaftlich verbraucht war.
  • Bei Abbruch innerhalb von drei Jahren nach Erwerb spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Abbruchsabsicht von Anfang an geplant war, H 6.4 EStR
    • Anscheinsbeweis ist vom StPfl. zu entkräften
 
Erwerb ohne Abbruchsabsicht
  • Restbuchwert ist sofort abzuschreiben
  • Gilt auch bei Teilabbruchsabsicht
 
Abbruch des alten Gebäudes
HGB
  • außerplanmäßige Abschreibung, § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB
  • Abbruchkosten können keine Herstellungskosten eines neuen WG darstellen
    • Grundsatz der Einzelbewertung, § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
    • mit dem HGB Herstellungskostenbegriff nicht vereinbar
  • Es kann auch wie im Steuerrecht verfahren werden
 
STB
  • Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG iVm § 7 Abs. 1 Satz 7
  • § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ist grundsätzlich ein Wahlrecht, "kann"
  • jedoch H 7.4 EStR "Aafa ist vorzunehmen, wenn"
  • neue Afa-BMG ab dem nächsten Kalenderjahr, § 11c Abs. 2 EStDV
  • nachträgliche HK werden von Beginn des Kallenderjahres berücksichtigt

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