ABWL 1

2-Konstitutive Entscheidung

was sind Gemeinsamkeiten aller Kapitalgesellschaften?

  • „Körperschaftliche“ Verfassung:
    • Eigener Name
    • mind. zwei Organe (Gesellschafterversammlung und ein Leitungsorgan)
    • Mitgliedschaftliche Organisation (Gesellschaft existiert losgelöst von den Mitgliedern)
    • Änderungen Gesellschafterbestand --> Zustimmung der anderen Gesellschafter
  • Kapitalgesellschaft ist juristische Person und rechtsfähig
    • Selbst Träger von Rechten und Pflichten
  • Willensbildung in der Regel nach dem Mehrheitsprinzip
    • Entscheidend ist Kapitalbeteiligung
  • Es haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen
  • Prinzip der Fremdorganschaft
    • Mitglieder des Leitungsorgans brauchen nicht Gesellschafter zu sein
  • Stets bilanzierungspflichtig
  • Höhe des Grund- oder Stammkapitals muss in der Satzung festgelegt werden
  • Eintragung im Handelsregister hat rechtsbegründende (“konstitutive”) Wirkung
    • Existieren erst mit Eintragung

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