öffR - POR

Standartbefugnisse

! Sicherstellung, § 43 PolG NRW (iVm § 24 I Nr. 13 OBG NRW)

(!) nicht im Gesetz definiert
= beh. Entzug der tats. Gewalt über eine Sache
+ Begründung neuer tats. Gewalt auf Seiten der Beh (öff-r VerwahrungsVerh)
 
Vss:
  1. Sicherstellungs-Grd
    • Nr. 1: Abwehr einer ggw Gefahr
      1. Vorliegen einer Gefahr
        für öff SicherH + Ordnung (vgl. § 8 I PolG NRW)

      2. GegenwärtigK der Gefahr
        -> Gefahrenprognose

      3. Sicherstellung zur Abwehr derselben
    • Nr. 2: Schutz d. E
    • Nr. 3: wenn v. Festgehaltenem mitgeführt + weitere Vss

  2. Polizeipflichtigkeit
    nicht in Norm, daher jdf nach allg. Regeln (sonst str):
    grds: nur gg jew. Verantwortlichen (§§ 4 ff PolG NRW)
    Ausn: gg Nichtstörer, § 6 PolG NRW

  3. VerhmK (§ 2 PolG NRW)

(F) Abschleppen von Autos
  • wenn es Polizei drauf ankam Auto sicherzustellen → (+)

    Bsp: Polizist sieht Cabrio mit steckendem Schlüssel

  • wenn Auto nur weggeschafft werden sollte (vor Feuerwehreinfahrt) → (-)
    > mangels Begründung eig. SachH
    > vielmehr: Ersatzvornahme

 

(P) Einwirkung auf die Sache umfasst?
e.A. von Sicherstellung als Hdl-Befugnis ebenfalls umfasst
-> grds alle Maßnahmen mgl, um die tats. Gewalt über die Sache zu entziehen + neue tats. Gewalt über sie zu begründen.
KEINE Zwangsanwendung: Widerstand brechen; Substanz/ FunktionsfK zerst.
ABER zur Wehr setzen d. Betr = erneute Gefährdung der öff. SicherH
> berechtigt zum Einschreiten nach § 8 PolG NRW

§ 46 I 1: Hrsg der sichergestellten Sache, sobald die Vss für Sicherstellung wegfallen
Ausn § 46 I 3: wenn dadurch die Vss einer Sicherstellung erneut eintreten

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