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Standartbefugnisse

(P) mgl Wohnung sicherzustellen, um Flüchtlinge unterzubringen?

h.M.: § 43 ≠ geeignete EGL
  • (+) für Sicherstellung muss Gefahr v. sichergestellter Sache bzw. dem Verh ihres Bs ausgehen 
    hier: Gefahr = Flüchtlinge könnten draußen erfrieren
    -> Wohnungs-E ist also weder Verhaltens- noch Zustands-, sondern nur Notstandsstörer (§ 6 PolG NRW)
    (-) im Ges kein Anhaltspunkt für solche restriktive Interpretation

  • (+) Zweck muss (über Begründung neuer tats. Gewalt hinaus) Ausschluss anderer von der Einwirkung auf die Sache sein
    (-) von § 44 I PolG NRW angeordnete VerwahrungsVerh kann auch durch Verwahrung bei einem Dritten erfolgen

    Anschlussfrage: Generalklausel als EGL?
    (-) intensiver Eingriff in Art. 14 I GG -> muss GesG mit bes EGL eigenst. regeln
    ALSO strenge Vss: nur wenn kein einziges Hotel/ Turnhalle mehr frei

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