öffR - POR

VersG

mat. RM - AnwendbK, § 1 VersG - öffentliche

= wenn Teilnahme jedermann frei zugänglich
-> differenziert zw. "unter freiem Himmel" (§§ 14ff)  "in geschlossenen Räumen" (§§ 5ff)
 
NICHT individueller Personenkreis (Bsp: Mitgliederversammlung)
DANN Generalklausel, aber nur, wenn damit GR Dritter/ Werte mit Verf-Rang geschützt (praktische Konkordanz)

Diskussion