RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 1. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Warum kann der Verkäufer eines Pkw im Fall einer auf dem Fahrzeugboden hängenbleibenden Kupplung nicht das Vorliegen eines Sachmangels i.S.d. § 434 BGB mit der Argumentation in Abrede stellen, dass der Käufer die Kupplung per Handgriff schnell und unkompliziert wieder zurückstellen könne?

Für eine gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) eignet sich ein Personenkraftwagen grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. Letzteres ist aber bei einer Fehlfunktion der Kupplung auch bei bestehender Möglichkeit der manuellen Rückstellbarkeit der Fall. Denn z.B. während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Gefahr schwerer Unfälle deutlich erhöhen. (RÜ 2/2017, S. 85)