öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Verf z. GefA - ZustK - (P) ordnungs-/ polizei-r VerantwlK v. Hoheits-T

traditionell: können nicht v. allg. OB/ Polizei für Gefahrenabwehr herangezogen werden
(+) unterliegen zwar PolizeiPfl (=müssen ges. Regelungen zur Gefahrenabwehr einhalten, arg. Art. 20 III GG, § 35 StVO + Sonderrechte für Bundeswehr, BPolizei, Feuerwehr etc)
ABER eigenverantwortlich + deshalb selbst zuständig, um Gefahr zu beseitigen
Polizei/ allg. OB nicht zuständig
(+) staatliche KompO verbietet Übergriff in den Komp-Bereich einer anderen Beh mittels befehlenden VAs

a.A.: bes. Komp der Polizei + OB zur Gefahrenabwehr → zuständig
(+) kein echter Komp-Konflikt: wenn Polizei/OB das zur Beseitigung der Gefahr erforderliche veranlassen, setzen sie lediglich das ausschließlich in ihren Komp-Bereich fallende POR durch (keine TätigK in fremdem Komp-Bereich)
BVerfG: Beh für Immissionssschutz = befugt ggü Gemeinde die beim Betrieb eines Schwimmbades einzuhaltenden Lärmschutzrichtwerte anzuordnen

(!) Hoheitsträger jedenfalls mat. + formell polizeipflichtig, wenn er privat-r hdlt
(+) dann fehlt es an der komp-ausschließenden SelbstverantwortlichK

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