öffR - POR

Vfg zur Gefahrenabwehr

Vfg z. GefA - ZustK (P) Schutz priv. R durch Polizei + OB

EGL schützen auch priv R
→ sind regelm. Schutznormen (=subj-öff R gg Beh, wenn Ermessen=0)

ABER SubsidiaritätsP im Verh zu zivilem R-Schutz
→ für Polizei: § 1 II PolG
→ für OB: NICHT im OBG NRW, aber allg. R-Gedanke

ALSO nur wenn ger. Schutz nicht/ nicht rechtzeitig zu erlangen ist
Bsp: mangelnde Individualisierung d. T
→ Klage bzw. Antragsschrift könnte nicht zugestellt werden
→ Rechtsstreit gg Unbekannte (+) wenn min. vorübergehende AbgrenzbarK
Ausn: Individual-RG einer unbest. Vielzahl v. Pers bedroht (Bsp: gr. Mietshaus)
-> dann doch AllgmH betroffen -> öff Interesse an Einschreiten

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