öffR - POR

VersG

VersG
- §§ 5ff.: Maßnahmen gg Vers in geschlossenen Räumen

vor Beginn: Verbot (§ 5 VersG)

währenddessen:
- Verbot (§ 13 I VersG)
- Bild- & Tonaufnahmen (§ 12a VersG)
- Ausschluss einzelner Teilnehmer nur durch Leiter mgl (§ 11 I VersG)

IMMER nur, wenn Maßn. einem kollidierenden Verfassungsgut dient
→ Gesetzesvorbehalt d. Art. 8 II GG gilt nicht für Vers in geschlossenen Räumen
ALSO § 12a VersG
verf-konform reduzieren (als zus. Vss prüfen)!
(verlangt lediglich Gefahr für öff SicherH/ Ordnung
≠ Verf-Gut)

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