öffR - POR

VersG

VersG - § 15 I, II: Verbote + Auflagen (mat. RMK)

Auflagen (Var. 2)
≠ NB iSd § 36 II Nr. 4 VwVfG (denn mangels GenehmigungsPfl keine ErlaubnisVerf, der Auflage beigefügt werden könnte)
= eigenständige Verf

Verbote (Var. 1)
Abgrenzung evtl. schwierig bei Verlegung auf anderen Tag/ an anderen Ort
→ entscheidend: Bedeutung des Tages/ Ortes für Zweck der Versammlung

§ 15 II (geschützte ÖrtlK) = lex specialis -> zuerst prüfen
wenn (-):

§ 15 I Var. 1 / 2:

  1. Vss (beide Varianten)
    erkennbare Umstände gg, wonach öff SicherH + Ordnung unmb gefährdet
    1. unmb Gefahr = wenn mit hoher WahrschlK ein Schaden eintreten wird
    2. erkennbare Umstände = nachweisbare Tatsachen müssen Grdl der Gefahrenprognose bilden
      Bsp: Demonstrationen rechtsgerichteter Parteien können nicht mit dem Argument verboten werden, dass diese generell dazu neigten, die Würde der O des NS zu verletzen
    3. öff SicherH + Ordnung (vgl allg. POR)
      AUCH Sicherheit und Leichtigkeit d. StrV 
      öff Ordnung → h.M.: restriktive Auslegung
      BVerfG: Rückgriff auf öff Ordnung nur, wenn wg d. selben Meinungsäußerung auch öff SicherH gefährdet

      NICHT aufgrd geäuß.
      Inhalte (Bsp: Motto/ Redebeiträge) beschrb. (Art. 5 I 1)
      NUR aufgrund der Art + Weise der Durchführung der Versammlung

      Bsp: wenn die Teilnehmer ein aggressives, provokatives und einschüchterndes Verhalten an den Tag legen, durch das Klima der Gewaltdemonstration und pot. Gewaltbereitschaft erzeugt wird
      Ausn: Betr. wird LebensR als gleichw. PersönlichK abgesprochen, als minderw. Wesen behandelt
  2. verf-r VerantwlK (vgl. separate KK)
  3. Bestimmtheit (Auflage), § 37 I VwVfG NRW
  4. fehlerfreies Ermessen
    u.a.: Auswahlermessen -> Effektivität d.Gefahrenabwehr
    ABER Verbot = ultima ratio
  5. VerhmK
    Verbote nur verhältnism., wenn sie zum Schutz elementarer, der VersF gleichwertiger, RG erfolgen (praktische Konkordanz)

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