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VersG

VersG - §§12a, 19a: Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen (Schema)

umfasst AUCH Übersichtsaufnahmen (= Echtzeit-Übertragung, aber nicht aufgezeichnet, nur zur Einsatzlenkung) greifen auch in VersF ein
(+) schon bloße Präsenz einer Kamera schüchtert ein
  1. Vss:
    1. tats. Anhaltspunkte für erheblichen Gefahr
      = Gefahrenprognose muss auf nachwb. Tatsachen (≠
      bloße Vermutungen) gestützt werden
      → in NRW auch für Übersichtsaufnahmen keine EGL, wenn keine Anhaltspunkte für erh. Gefahr
    2. grds. offen
      (+) verdeckte Anfertigung hätte größeren Abschreckungs-/ Einschüchterungseffekt (wäre noch stärkerer Eingriff!)


  2. verf-r VerantwlK (vgl. separate KK)
  3. Bestimmtheit (Auflage), § 37 I VwVfG NRW
  4. fehlerfreies Ermessen
    u.a.: Auswahlermessen -> Effektivität d.Gefahrenabwehr
  5. VerhmK
    § 12a I 2: auch wenn unbeteiligte betroffen

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