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VersG

VersG - §§ 18 III: Ausschluss einzelner Teilnehmer

Vss
Ausschluss einzelner Teilnehmer, wenn sie:

  • § 18 III bzw. § 19 IV VersG: die Ordnung einer Vers/ eines Aufzugs gröblich stören
    = wenn Störung besonders erheblich ist
    einmalige kritische Zwischenrufe -> (-)
    Sprechchöre, Werfen von Stink-/ Rauchbomben -> (+)
  • § 17a IV 2 VersG: gg Schusswaffen- und Vermummungsverbot verstoßen

RF:
§§ 11 II, 18 I VersG
:
Teilnahme der betroffenen ist beendet, sind verpflichtet, die Versammlung sofort zu verlassen
Maßnahmen auf Grdl des allg. GefahrenabwehrR wieder mgl
Bsp: Platzverweis, § 34 PolG NRW

Diskussion