StPO II

materieller Tatbegriff
Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Tateinheit und Tatmehrheit §§ 19, 20 OWiG entsprechen im Grunde den §§ 53-55 StGB
mit der Ausnahme, dass bei Tatmehrheit für jede OWi eine gesonderte Geldbuße festgesetzt wird (§ 20) und es keine Gesamtgeldbuße gibt
 
Zusammentreffen von OWi und Straftat
  • Tateinheit
    § 21 regelt Subsidiarität der OWi
    aber Berücksichtigung iRd Strafzumessung möglich
    Nebenfolgen wg OWi wie zB Fahrverbot gemäß § 21 I 2 zulässig

  • Tatmehrheit
    § 20 (-) keine Regelung, § 20 betrifft nur Tatmehrheit von Ordnungswidrigkeiten
    §§ 81-83 OWiG nur verfahrensrechtliche, keine mat-re Regelungen
    § 53 StGB (-) regelt nur Geldstrafen, nicht Geldbußen
    analog (-) keine Planwidrigkeit bei Regelungslücke im Hinblick auf bestehende Normen
    in § 20 OWiG kommt deutlich zum Ausdruck, dass iRd Verfolgung von OWis eine dem § 53 StGB entsprechende Regelung gerade nicht geschaffen werden sollte
    ⇒bei Tatmehrheit stehen OWi und Straftat nebeneinander, auch getrennte Tenorierung

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