Lernfeld 1

Pflichten der ausbildenden

 ausbildende haben dafür zu sorgen dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird und die Berufsausbildung so durchzuführen dass das Ausbildungsziel in der vorgegebenen Ausbildungszeit erreicht werden kann selbst Auszubildende oder ein Ausbilder oder eine Ausbildung ausdrücklich damit zu beauftragen Auszubildende kostenlos die Ausbildungsmittel insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese durchzusehen dafür zu sorgen dass Auszubildende Charakter nicht gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden auszubilden dürfen nur Aufgaben übertragen werden die dem Ausbildungszweck dienen und ihre körperlichen Kräften angemessen sind Ausbilder haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfung freizustellen das gleiche gilt wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind ausbildende haben Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildungsverhältnis eine schriftliches Zeugnis auszustellen das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden

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