Rücktritt

Aufbauschema: §§ 433, 434, 437 Nr.2, 323

 
I. Rücktrittserklärung
 
II. Rücktrittsgrund
1. Wirksamer Kaufvertrag
2. Sachmangel bei Gefahrübergang
3. Frist zur Nacherfüllung, § 323 I
4. Erheblichkeit der Nacherfüllung, § 323 V 2
 

IV. Rechtsfolge: Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach §§ 346 ff.

III. Kein Ausschluss nach § 323 VI: Siehe grundsätzlich dazu Schuldrecht AT

℗ Ausschluss des Rücktrittsrecht wegen Verantwortlichkeit des Käufers, § 323 VI Fall 1

 
hL: § 323 VI Fall 1 anwendbar
  • Arg: Wortlaut deckt die Anwendung
 
tvA: § 323 VI Fall 1 nicht anwendbar
  • Arg: Es ist zweifelhaft ob der Käufer überwiegend für den Umstand, welchen ihn zum Rücktritt berechtigen, verantwortlich ist, da der Verkäufer allein den Sachmangel zu verantworten hat.
  • Arg: Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollte die schuldhafte Zerstörung des Gegenstands nicht zum Ausschluss des Rücktritts, sondern zur Wertersatzpflicht nach § 346 II, III führen
 

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