Rücktritt

Ausschluss der Fristsetzungen

  • § 326 V bei nicht behebbaren Mängeln
  • § 323 II (siehe Schuldrecht AT) beachte: sofortiger Rücktritt nach Interessenabwägung idR bei arglistigem Verschweigen des Mangels bei Vertragsschluss
  • § 440 → zusätzliche Fristenentbehrlichkeitsnorm
    • Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung nach §§ 439 III, 440 Fall 1
    • Fehlschlag der gewählten Art der Nacherfüllung, § 440 Fall 2
    • Unzumutbarkeit der Art der Nacherfüllung, § 440 Fall 3: geht weiter als § 323 II Nr. 3, da es nur auf die Zumutbarkeit aus Käufersicht ankommt. Unzumutbarkeit liegt bei erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer vor; z.B. iRd „Nachbesserung“

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