Teil 3

Rechtskunde BGB 1

Einseitige Willenserklärungen gliedern sich in Zwei Gruppen...

-Empfangsbedürftige: Sind nur DURCH ZUGANG wirksam z.B.: Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Vollmacht)
 
-Nicht Empfangsbedürftige: sind auch OHNE ZUGANG Wirksam(z.B.:Testament, Auslobung, Errichtung einer Stiftung)

Diskussion