Teil 3

Rechtskunde BGB 1

Unverbindliche Angebote

bewirken keinerlei rechtliche Bindung und sind daher EIG: KEIN ANGEBOT sonder eine ANPREISUNG(Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) 
-Werbeanzeigen,Prospekte, Angebote an die Allgemeinheit
- FREIZEICHNUNGSKLAUSEL
  "unverbindlich,solange der Vorrat reicht, ohne  
   Obligo, freibleibend etc."

Diskussion