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Voraussetzung und Herleitung der Rechtsscheinshaftung

Rechtsscheinshaftung ist anerkannter umgeschriebener Rechtsgrundsatz. Man kann das Institut bspw in § 56 HGB ("[Angestellter] gilt als ermächtigt") herauslesen.

Voraussetzungen:
-> zurechenbares Setzen eines Rechtsscheins
-> Tätigwerden im tatsächlichen Vertrauen auf den Rechtsschein (gutgläubig, schutzwürdig)

-> Kausalwerden des Rechtsscheins

Diskussion