StPO II

Hilfsbeweisanträge 

bedingter Beweisantrag - Beweisbegehren von einer für den Antragsteller noch ungewissen Sach- und Rechtslage abhängig; Gericht muss die Gründe für die Ablehnung nicht in der HV, sondern erst im Urteil bekannt geben
 
Entscheidung grds im Urteil, weil die Bedingung erst mit Urteilsverkündung eintritt
Ablehnung erst in den schriftlichen Urteilsgründen, daher kann A durch Rechtsfehler noch nicht beeinträchtigt sein, weshalb Revisionsgericht Beruhen im Hinblick auf zulässigen alternativen Ablehnungsgrund verneinen

Verknüpfung des HilfsbeweisA (...Vernehmung des Zeugen XY...) mit HauptA des Schlussvortrags (...Freispruch...) führt dazu, dass der Verteidiger inzident auf die Bekanntgabe der Ablehnungsgründe vor der Urteilsverkündung verzichtet

Verknüpfung eines Beweisantrags mit bestimmter RF ist unzulässig (HilfsbeweisA zur Schuldfrage, mit dem Einfluss auf die Strafzumessung genommen werden soll, enthält in Wahrheit das Angebot zu einer Absprache und ist deshalb unzulässig)
widersprüchliches Beweisbegehren, wenn Gericht zunächst über Straffrage entscheiden müsste um zu klären, ob es über die Schuldfrage Beweis erhebt

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