Definition StR und StPR

Definiere:

"... eine Sache stiehlt, die durch (...) eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist..." (§ 243 I 2 Nr. 2 StGB)

jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

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