Definition StR und StPR

Definiere:

"...eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis (...) gegen Wegnahme besonders gesichert ist..." (§ 243 I 2 Nr. 2 StGB)

Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
 
Verschlossen: wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.

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