3_Gebühren

Für welche Kosten gilt das GebG nicht?

Das Gesetz gilt nicht:
- soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung, durch Gesetze, aufgrund eines Gesetzes, durch öff.-rechtl. Vertrag bestimmt sind
- für die Kosten
           > Der Gemeinden, Gemeindeverbände und
              sonstiger  juristischen Person in Angelegenheit
              der Selbstverwaltung
           > der Gerichte
           > der Behörden der Justizverwaltung,
              Gerichtsverwaltung
- Pflichtaufgaben zählen nicht zu den Aufgaben der Selbstverwaltung

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