3_Gebühren

Wer ist Kostenschuldner?

§13 GebG

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 
 
> Wer Amtshandlung zurechenbar verursacht (Antragsteller) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (Eigentümer) 
 
> wer die Kosten durch eine von der zuständigen Behörde abgegebene Erklärung übernommen hat 
(Kostenübernahmeerklärung in GN) 
 
> wer für Kosten eines anderen kraft Gesetzes haftet 
 
(2) Mehrere Kostenschuldner -> Gesamtschuldner

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