Rechtsfähige Personengesellschaften

Neben den natürlichen und juristischen Personen kennt unsere Rechtsordnung (vgl.  § 14 Abs. 2 , § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO , § 7 Nr. 3 MarkenG ) schließlich noch rechtsfähige Personengesellschaften. Es handelt sich dabei um Zusammenschlüsse, die selbst keine „juristische Personen“ sind.
 
Personengesellschaften entstehen durch Rechtsgeschäft, nämlich den Gesellschaftsvertrag und werden unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes (z.B. §§ 123 , 124 HGB für die OHG) oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung (z.B. Außen-GbR) weithin wie juristische Personen behandelt und sind als Kollektiv insoweit mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet.
 
Rechtsfähige Personengesellschaften sind insbesondere (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ): die offene Handelsgesellschaft (vgl. §§ 123 , 124 HGB ), die Kommanditgesellschaft ( §§ 161 Abs. 2 , 123 , 124 HGB ), die Partnerschaftsgesellschaft ( § 7 Abs. 2 PartGG  i. V. m. § 124 HGB ), die Vor-GmbH, die Vor-AG und die nach außen als Einheit am Rechtsverkehr teilnehmende BGB-Gesellschaft ( § 124 HGB analog).
Hinzu kommen weitere rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft ( § 10 VI WEG ) und der nicht eingetragene Verein ( § 54 ).

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