Meinungsstreit

Muss es sich bei dem Gewerbe um eine erlaubte Tätigkeit handeln?

e.A. Geschäfte müssen zivilrechtlich einklagbar und wirksam sein. Der Gesetzgeber wollte für gesetzes- und sittenwidrige Tätigkeiten ( §§ 134, 138 BGB) nicht die Rechte eines Kaufmanns gewähren. 
Kritik: Es besteht kein Grund, denjenigen nicht als Kaufmann zu behandeln, der als Kaufmann auftritt, nur weil er verbotene Geschäfte treibt (Scheinkaufmann). 
 
a.A. Folgt man der gegenteiligen Meinung, fiele die unerlaubte Handlung ins Kaufrecht, während das HGB dem BGB ggü strafschärfend wirkt. 
Der handelsrechtliche Begriff des Gewerbes ist jedoch wertneutral!
Kritik: Der, der sich gesetzes- oder sittenwidrig verhält, soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden.

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