Unerlaubte Handlungen

Was sind die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter?

a) Leistungsnähe - Der Dritte muss mit der Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Kontakt kommen wie der Gläubiger.
 
b) Schutzbedürftigkeit des Dritten - Daran fehlt es, wenn der Dritte einen eigenen vertraglichen Anspruch inhaltsgleicher Art gegen den Schuldner hat. Hierbei reichen Vertragsbeziehungen aus.
 
c) Gläubigereinbeziehungsinteresse - früher: "Wohl und Wehe" - Formel. Heute erweitert, wenn die Leistung des Schuldners auch dem Dritten zugutekommen soll.
 
d) Die Leistungsnähe und das Gläubigereinbeziehungsinteresse müssen für den Schuldner subjektiv erkennbar sein. Haftungsrisiko nur zumutbar, wenn er die möglichen Haftungsnehmer eingrenzen kann (Personenkreis ausreichend).

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