Unerlaubte Handlungen

Welche sind die Voraussetzungen des § 831 BGB? 

a) Geschäftsherr - Wer Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen, näher konkretisieren kann (Wenn hier (-). dann § 823 II prüfen)
 
b) Verrichtungsgehilfe - Derjenige, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
 
c) Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen (Verschulden nicht erforderlich)
 
d) In Ausübung der Verrichtung - bei sachlich/zeitlich innerem Zusammenhang
 
e) Verschulden des Geschäftsherrn - wird vermutet, kann sich aber exkulpieren. 
 
aa) Bei Großbetrieben gibt es den dezentralisierten Entlastungsbeweis: Entlastung des GH nur bzgl. Auswahl und Aufsicht einer zwischengeschalteten Auswahl-/ Überwachungsperson (Aber ggf. Organisationsverschulden des GH nach 823 möglich und ggf. Anspruch gegen die Zwischenperson gem. § 831 Abs. 2). 
 
 

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