Unerlaubte Handlungen

Was besagt der 840 II BGB?

§ 840 II BGB ist eine "anderweitige Bestimmung" iSd. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.
 
Danach muss im Innenverhältnis von Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen, der Verrichtungsgehilfe den gesamten Schaden tragen (Gegenausnahme sind die Grundsätze der betrieblich veranlassten Tätigkeit bei ArbV).

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